PM - Empfehlungen zur Sicherheit bei Feuern im Freien
Meldung aus An der Schmücke1. Lager-, Traditions- und Brauchtumsfeuer
Die Erlaubnis zur Durchführung von Lagerfeuern bzw. Brauchtumsfeuern ist beim Ordnungsamt der Stadt An der Schmücke mit dem „Antrag auf Durchführung eines Traditions-, Brauchtums- und Lagerfeuers“ einzuholen. Die zuständige Ortsteilfeuerwehr ist vorab zu kontaktieren.
Über die Waldbrandgefahr ist vor dem Abbrennen beim Thüringer Forst, Forstamt Sondershausen, unter der Telefon-Nummer 03632 7139-20, www.thueringenforst.de bzw. www.dwd.de oder über die einschlägigen Medien eine Information einzuholen.
Grundsätzlich dürfen offene Feuer im Freien nur so betrieben werden, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit darf nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Eine ungewollte Brandübertragung oder Schädigung durch Strahlungswärme oder Funkenflug auf andere Objekte muss unter Beachtung brennbaren Bewuchses, der Windstärke und Windrichtung ausgeschlossen werden.
Es bestehen in der Regel keine Bedenken gegen die Feuerstelle, wenn
die Feuerstelle nur gelegentlich betrieben wird.
für das Abbrennen des Feuers das Einverständnis des Grundstückeigentümers vorliegt
der Durchmesser und die Höhe des Holzhaufens maximal ein Meter beträgt.
Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
100 Meter zu Waldflächen entsprechend des Thüringer Waldgesetzes, wobei besondere Trockenperioden entsprechend zu berücksichtigen sind
100 Meter zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
50 Meter zu öffentlichen Straßen
50 Meter zu Gebäuden aus überwiegend brennbaren Baustoffen wie Holzhäuser
20 Meter zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs
15 Meter zu Öffnungen in Gebäudewänden sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
5 Meter zur Grundstücksgrenze.
Bei Feuern zum Beispiel Brauchtumsfeuer mit größerem Durchmesser und größerer Höhe sind die Abstände entsprechend zu erweitern.
Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien wie Steine und Sand gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
Es sind ausreichend Löschmittel wie Sand, Wassereimer, Schlauch mit Wasseranschluss, Handfeuerlöscher) bereitzuhalten.
Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauch, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten über die Feuerstätte hinaus verhindert wird.
Bei starkem Wind, deutliche Bewegung armstarker Äste und bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
Im Notfall rufen Sie die Feuerwehr unter 112 an!
Es muss mindestens eine verantwortliche erwachsene Person ständig anwesend sein.
Es ist dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer und Besucher einen der Größe des Lagerfeuers angemessenen Sicherheitsabstand einhalten.
Beim Anzünden sind handelsübliche Anzünder zu verwenden, niemals Benzin oder flüssiger Alkohol aufgrund der Verpuffungsgefahr.
Durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel kurzfristiger Aufbau von maximal 24 Stunden vor dem Abbrennen, Sichtkontrolle und Umstapeln des Holzes vor dem Abbrennen ist dafür Sorge zu tragen, dass sich keine Menschen, insbesondere Kinder, in dem Brennholzstapel befinden und unterschlupfsuchende Tiere durch das Feuer nicht gefährdet werden.
Bei anhaltender Trockenheit zum Beispiel ab Waldbrandwarnstufe 3 darf die Feuerstätte nicht betrieben werden.
Nachbarn dürfen nicht durch Rauch und Gerüche belästigt werden, in diesem Fall ist das Feuer zu löschen.
Das Feuer ist bis zum vollständigen Löschen der Glut zu beaufsichtigen. Die Feuerstätte darf erst verlassen werden, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
Es dürfen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden. Als zulässiges Brennmaterial gilt in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine, sogenannte Kleinfeuerungsanlagen, die nachfolgend genannte Aufstellung:
Zulässiges Brennmaterial
Nur naturbelassenes trockenes Holz wie Astwerk und Baumverschnitt, einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen. Der Einsatz von Nadelholz wie Fichte oder Tanne ist wegen des Harzgehaltes problematisch.
Unzulässiges Brennmaterial
Abfälle in Form von lackiertem, gestrichenem oder lasiertem Holz wie zum Beispiel Fensterstöcke, Türen, Möbel, sämtliches Bau- und Abbruchholz, verunreinigte Holzpaletten, verleimtes Holt, Zäune, Obstkisten, Gartenabfälle wie Laub, Gras vertrockneter Stauden und so weiter, sonstiger Hausrat, Spanplatten, Faserplatten, Reifen, Dämmstoffe, Schalungsmaterial, Briketts aus Altpapier, Paraffinbrennscheite oder gar Kunststoffe und so weiter.
2. Feuerschalen, Feuerkörbe und Aztekenöfen
Was ist bei der Verwendung von Feuerschalen, Feuerkörben, Aztekenöfen oder ähnlichem im Garten zu beachten?
Handelsübliche Feuerschalen und Feuerkörbe mit maximal 1,5 Meter Durchmesser, Aztekenöfen und ähnliches sind im Sinne des Immissionsschutzrechts „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme oder Gemütlichkeitsfeuer dienen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz entsprechend Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesimmissionsschutzverordnung oder Presslinge in Form von Holzbriketts entsprechend Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 5a der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung. Die Verwendung dieser darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen.
Für Kaminöfen sind folgende Holzbrennstoffe zur Verbrennung zugelassen:
Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen,
naturbelassenes nicht stückiges Holz beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde,
Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996 oder in Form von Holzpellets entsprechend den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus –Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731 – HP 5“ Ausgabe August 2007 oder andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität